§ 320 Grenzüberschreitende Spaltung
Stand: 07.03.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/320#abs-1 (1) Spaltungen, bei denen mindestens eine der beteiligten Gesellschaften dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt (grenzüberschreitende Spaltungen), im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/320#abs-2 (2) Auf die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft (§ 3 Absatz 1 Nummer 2) an einer grenzüberschreitenden Spaltung sind die Vorschriften des Ersten Teils des Dritten Buches sowie des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Dritten Buches entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Teil nichts anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/320#abs-3 (3) § 143 ist auf grenzüberschreitende Spaltungen nicht anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 320 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 320 umnummeriert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2479)
BGBl. 2009 I S. 2479
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